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Die Satzung der Berliner Mikroskopischen Gesellschaft

Hinweis: Die Satzung gibt es auch im Downloadbereich als PDF-Datei zum Ausdrucken oder Abspeichern.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Berliner Mikroskopische Gesellschaft" mit dem Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volksbildung durch Verfolgung aller Bestrebungen auf den Gebieten der Mikroskopie und Mikrofotografie sowie der auf ihnen basierenden wissenschaftlichen Disziplinen, um das naturwissenschaftliche Verständnis des belebten und unbelebten Mikrokosmos zu vertiefen und breiten Interessentenkreisen zugänglich zu machen. Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch regelmäßige Übungszusammenkünfte, durch Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen und Ausstellungen, durch Durchführung von Exkursionen zur Gewinnung von Untersuchungs- und Demonstrationsmaterial.

(2) Bei ihren Aktivitäten verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 5 Mitglieder

(1) Die Gesellschaft besteht aus

  • ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind

  • Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder,
  • jugendliche Mitglieder bis zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden,
  • Mitglieder aus anderen mikroskopischen, naturwissenschaftlichen oder sonstigen Vereinen, wenn diese Vereine als juristische Personen ihrerseits bereits in der Berliner Mikroskopischen Gesellschaft die Mitgliedschaft besitzen.

Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder. Der Vorstand hat das Recht, die außerordentliche Mitgliedschaft zu Gunsten eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zahlenmäßig einzuschränken.

(3) Ehrenmitglieder werden ernannt. Die Ernennung erfolgt unter Voraussetzungen des § 15.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann

  • jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und
  • jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich an der Durchführung der Zielsetzung zu beteiligen.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in die Gesellschaft ist auf einem dafür vorgesehenen Formblatt schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s), die nachzuweisen ist.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 7 Aufnahmefolgen

(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

(2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.

(3) Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu nutzen und an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesonders aus der Zweckbestimmung, ergeben. Sie haben das passive und aktive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Die außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Mit Ausnahme der über 18 Jahre alten Studenten und in Berufsausbildung befindlichen Mitglieder besitzen sie kein passives und aktives Wahlrecht, im Übrigen aber gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die außerordentlichen Mitglieder unter 18 Jahren haben das Recht, an den Wahlgängen der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

(5) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung der Gesellschaft ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dieses gilt insbesondere in den Übungs- und Versammlungsräumen. Die jeweils geltenden Haus- und Geräteordnungen sind einzuhalten.

(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung (§ 10) verpflichtet.

(4) Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.

§ 10 Beitrag

(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr (§ 7 Abs. 2).

(2) Über die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags sowie über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 14 ausgeschlossen werden.

(4) Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Beitrags stunden bzw. ganz oder teilweise erlassen.

§ 11 Umlagen

(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder festlegen.

(2) § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • mit der Austrittserklärung (§ 13),
  • durch den Ausschluss (§ 14).

§ 13 Austritt

(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Gesellschaft.

§ 14 Ausschluss

Durch Beschluss des Vorstands, bei dem mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen der Gesellschaft sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe
  • schwere Schädigung des Ansehens der Gesellschaft
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft
  • Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§ 10, Abs. 3)

§ 15 Ehrenmitgliedschaft

(1) Für besondere Verdienste um die Gesellschaft oder für besondere Förderung der von der Gesellschaft vertretenen Zielsetzung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(2) Die Verleihung wird vom Vorstand innerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

(3) Über die Verleihung bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 16 Vereinsorgane

Die Organe der Gesellschaft sind

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 17 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem erweiterten Vorstand. Der 1. und 2. Vorsitzende ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.

(2) Rechtshandlungen, die die Gesellschaft zu Leistungen von mehr als 2.000 Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung durch den erweiterten Vorstand.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • der Geschäftsführer
  • der Kassenwart

§ 18 Wahl und Amtszeit des Vorstands

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Die Amtsgeschäfte des Vorstandes beginnen unmittelbar nach der Wahl.

(2) Der 1. und 2. Vorsitzende werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder des erweiterten Vorstands für je ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden.

§ 19 Vorstandssitzung

(1) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestes zwei Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.

(3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist keine Beschlussfassung möglich.

§ 20 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er unterstützt und berät den Vorstand in seinen Amtsgeschäften.

(2) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 21 Kassenwart

(1) Dem Kassenwart obliegt die Führung der Kassengeschäfte.

(2) Er hat zum Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 26) zur Überprüfung vorzulegen.

(3) Ihm obliegt die Aufstellung eines Haushaltsplans, der dem Vorstand zur Genehmigung und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

§ 22 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Gesellschaft.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagungsordnung enthalten.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 23 Inhalt der Tagungsordnung

(1) Die Tagungsordnung muss enthalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Festsetzung von Fälligkeit und Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr und einer etwaigen Umlage
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl der neuen Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer (§ 26)

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.

§ 24 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn zusätzlich mindestens ein weiteres Mitglied des erweiterten Vorstands und mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Auf Antrag von 1/3 der erschienenen Mitglieder ist eine Beschlussfassung nach 22:00 Uhr unzulässig.

(3) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine Beschlussfassung nicht möglich. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlüssen über eine Änderung der Zweckbestimmungen der Gesellschaft ist die Zustimmung aller eingetragenen Mitglieder erforderlich.

(4) Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, ist dieses von mindestens 1 Mitglied zu beantragen.

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 25 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 26 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 27 Haftpflicht

Für die aus dem Veranstaltungsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste inner- oder außerhalb der Veranstaltungsräume haftet die Gesellschaft den Mitgliedern gegenüber nicht. Die Gesellschaft haftet gegenüber Dritten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

§ 28 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

(2) Hierbei bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 24 ist zu beachten.

(3) Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den entsprechenden §§ des BGB.

(4) Bei der Auflösung der Gesellschaft sowie beim Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das etwaige Vermögen der Gesellschaft an die Freie Universität Berlin, mit der Maßgabe, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen.

(5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung der Gesellschaft beim Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Berlin anzumelden.

§ 29 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10. April 1986 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Gesellschaft in das Vereinsregister in Berlin-Charlottenburg eingetragen ist.
Aufgrund geänderter Gesetze wurde die Satzung angepasst und tritt am 20. Januar 2012 in Kraft.

Berlin, den 20. Januar 2012

Die Eintragung in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg erfolgte am 9. Juni 1986 unter der Nummer 8492 Nz.